Archiv für die Kategorie „Infos“

Oberlandesgericht Düsseldorf verbietet irreführende Formulare der GWE-Wirtschaftsinformations GmbH (Gewerbeauskunft-Zentrale)

Die Rechtsprechung zu der Branchenbuch-Masche der „Gewerbeauskunft“-Zentrale ist zur Zeit noch uneinheitlich. Dies liegt vor allem daran, dass es in der Regel um höchstens dreistellige Beträge geht und die Angelegenheit deshalb für gewöhnlich vor dem Amtsgericht endet. Hier ist eine klärende höchstrichterliche Grundsatzentscheidung geboten. Seit letzter Woche gibt es zumindest für den Gerichtsbezirk des OLG Düsseldorf mehr Klarheit.

OLG Düsseldorf erklärt amtlich wirkende Schreiben der „Gewerbeauskunft-Zentrale“ für wettbewerbswidrig

Das Oberlandesgericht Düsseldorf (I-20 U 100/11) hatte nun über die Berufung der vor dem Landgericht Düsseldorf (38  O 148/10) bereits unterlegenen GWE-Wirtschaftsinformations GmbH zu entscheiden. Die GWE-Wirtschaftsinformations GmbH versendete an Unternehmer und Freiberufler Formulare zur Aufnahme in ihrer sogenannten „Gewerbeauskunft-Zentrale“, die auf den ersten Blick wie ein amtliches Schreiben einer Behörde namens „GEWERBEAUSKUNFT-ZENTRALE“ wirkte. Tatsächlich wurde nicht etwa ein Eintrag im amtlichen Handeslsregister oder in einem amtlichen Gewerberegister angeboten, sondern ein Eintrag in einem Internetverzeichnis namens Gerbeauskunft-Zentrale der GWE-Wirtschaftsinformations GmbH. Dies gegen eine „Gebühr“ versteht sich. Nun ist Gewerbetreibenden und Kapitalgesellschaften durchaus bekannt, dass schon die Gründung und der laufende Betrieb eines Gewerbeunternehmens mit allerhand Gebühren verbunden ist. Sei es die Mitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer (IHK) oder vielleicht eine Gerichtsgebühr für die Eintragung oder Änderung im Handelsregister. Das Schreiben der GWE-Wirtschaftsinformations GmbH, so die Kritik, war genau darauf ausgerichtet. Möglicherweise haben viele Gewerbetreibende das Formular in dem Glauben, es handele sich um eine amtliche Handlung, unterschrieben zurückgesandt. Viele Unternehmer wussten offenbar nicht einmal, dass sie damit letztendlich nichts anderes als einen Eintrag in einem Branchenverzeichnis im Internet für einen bestimmten Geldbetrag gebucht hatten. Erst als die Rechnung der selbsternannten „GEWERBEAUSKUNFT-ZENTRALE“ ins Haus flatterte, war die Empörung zu recht groß.

Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat nun in dem Berufungsverfahren mit deutlichen Worten hervorgehoben, dass zumindest im Bereich des OLG Düsseldorf die angewandten Methoden von unseriösen Branchenverzeichnissen nicht mehr geduldet würden.

Amtsgericht Düsseldorf sieht arglistige Täuschung der „Gerbeauskunft-Zentrale“

Die in Düsseldorf im Handelsregister beim Amtsgericht Düsseldorf eingetragene GWE-Wirtschaftsinformations GmbH hatte gegenüber den Gewerbetreibenden, die sich bei ihr mit dem Formular anmeldeten, als Gerichtsstand das Amtsgericht Düsseldorf auserkoren. Dies könnte sich nun als Bumerang erweisen, da das Amtsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 23.11.2011 im Rahmen einer negativen Feststellungsklage (Az. 42 C 11568/11) das arglistige Vorgehen der GWE-Wirtschaftsinformations GmbH in seiner Urteilsbegründung betonte:

Zu Recht weist die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Form des Schreibens den Anschein erweckt, es würde sich bei der angepriesenen Eintragung um eine amtliche Eintragung handeln. Dies ergibt sich bereits aus der Ãœberschrift des Schreibens mit den Worten “Gewerbeauskunft-Zentrale”. Unter einer Gewerbeauskunft versteht man üblicherweise eine solche, die bei einem entsprechenden Amt eingeholt wird. Dass es sich bei dem Schreiben um ein Angebot auf den Abschluss eines kostenpflichtigen Vertrages handelt, geht aus dem Schreiben nicht ausreichend deutlich hervor. Lediglich in dem eingerahmten Teil des Schreibens taucht beiläufig das Wort “Angebot” auf. Das von der Beklagten erwünschte Entgelt ist verdeckt aufgeführt in der Beschreibung der von der Beklagten zu erbringenden Leistungen. Erst am Ende des äußerst klein geschriebenen Textes wird in der rechten Spalte an einer Stelle, an der ein durchschnittlicher Betrachter des Lesens bereits müde ist, in einem orbiter dictum mitgeteilt, dass es sich um ein “behördenunabhängiges” Angebot handelt und durch die Unterzeichnung des Schreibens der Basiseintrag verbindlich für zwei Jahr bestellt wird. Einem durchschnittlichen Leser wird durch diese Gestaltung des Schreibens die Rechtsverbindlichkeit, die mit der Rücksendung des ausgefüllten Formulars einhergeht, verschleiert. Dies erfüllt den Tatbestand der Täuschung.

Die Beklagte handelte dabei auch ersichtlich arglistig, da die Art der Gestaltung des Schreibens ersichtlich den Sinn hat, Adressaten zum Abschluss eines Vertrages zu bewegen, den sie bei Kenntnis der wahren Folgen gar nicht abschließen würden. Die arglistige Täuschung war vorliegend auch erkennbar ursächlich für den Vertragsschluss.

Branchenbuch-Masche noch bei einigen Amtsrichtern leider noch erfolgreich

Nun müsste man meinen, alle Amtsgerichte in Deutschland würden dies so sehen. Leider hat sich die arglistige Branchenbuch-Masche noch nicht auf allen Gerichtsfluren der erstinstanzlichen Gerichte herumgesprochen, so dass es möglicherweise einer klaren höchstrichterlichen Entscheidung bedarf. So hatte das Amtsgericht Bergisch-Gladbach mit Urteil vom 28.07.2011 der GWE-Wirtschaftsinformations GmbH den von ihr geltend gemachten Zahlungsanspruch für den Eintrag in ihrer „Gewerbeauskunft-Zentrale“ in Höhe von 569,06 € zugesprochen. Selbst das Amtsgericht Düsseldorf sah noch im Oktober 2011 in dem Verfahren 40 C 8543/11 den  auch dort geltend gemachten Zahlungsanspruch als begründet an.

Lassen Sie Ihren Fall umgehend rechtlich prüfen, da eine Anfechtung wegen Täuschung an Fristen gebunden ist

Wie die leider bisher noch uneinheitliche Rechtsprechung zeigt, kommt es auf die konkreten Umstände jedes Einzelfalls an. Sollten Sie ebenfalls Post von der “Gewerbeauskunft-Zentrale” erhalten haben, prüfen wir Ihren Einzelfall gerne.

Müssen Schuldner Angst vor dem Gefängnis oder einer Taschenpfändung haben?

Gegen Schuldner, die partout ihre Schulden nicht bezahlen, gibt es zahlreiche Möglichkeiten im Wege der Zwangsvollstreckung vorzugehen, So muss sich ein Gläubiger nicht auf den obligatorischen Anstandsbesuch des Gerichtsvollziehers in der Wohnung des Schuldners beschränken. Der Gläubiger kann einen Gerichtsvollzieher mit der Taschenpfändung beauftragen. Eine solche Taschenpfändung kann auch unerwartet an einen beliebigen Ort vollzogen werden. Darüber hinaus muss ein Schuldner auf Verlangen des Gläubigers die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgeben. Verweigert der Schuldner die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, so wird auf Antrag des Gläubigers Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch einen Amtsrichter erlassen. Die eidesstattliche Versicherung und selbstverständlich erst recht ein erlassener Haftbefehl führen zu einem Negativeintrag in der SCHUFA.

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Am 31.12.2011 droht in vielen Fällen die Verjährung – Verjährungsfristen zwischen wenigen Monaten und 30 Jahren

Der 31. Dezember ist auch in diesem Jahr wieder ein wichtiger Stichtag für den Eintritt der Verjährung. Soweit Ansprüche im Jahr 2008 erwachsen sind, tritt die drohende oder – je nach Perspektive – erhoffte Verjährung in vielen Fällen am 31.12.2011 ein. Viele Ansprüche verjähren nach drei Jahren. Ist ein Anspruch verjährt, kann der Beklagte die Einrede der Verjährung aussprechen. In den Fällen, in denen am 31.12.2011 die Verjährung eintritt, muss die Klage bei dem zuständigen Gericht bis spätestens 24.00 Uhr tatsächlich eingegangen sein. Wer zwar noch am 31.12.2011 fristgerecht die Klage einreicht, dann aber die Gerichtskosten nicht sofort an die Gerichtskasse bezahlt, riskiert ebenfalls den Eintritt der Verjährung. Denn für gewöhnlich wird die Klage erst nach Zahlung der Gerichtskosten an die Gerichtskasse dem Prozessgegner zugestellt. In einigen Fällen, in denen es “nur” um eine Geldzahlung geht, kann durch die Beantragung eines Mahnbescheids die Verjährung für kurze Zeit gehemmt werden. Aber nicht nur bei der Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe ist der letzte Tag des Jahres ein wichtiges Datum. Mieter wie Vermieter sollten den 31.12.2011 im Auge behalten, wenn es zum Beispiel um die Betriebskostenabrechnung) geht. Neben der dreijährigen Verjährung gibt es aber auch deutlich kürzere Verjährungsfristen. So können Ansprüche im Zusammenhang mit einer Abmahnung unter Mitbewerbern nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb schon nach sechs Monaten verjähren. Andererseits gibt es deutlich längere Verjährungsfristen. Im Zweifel verjährt ein Anspruch erst nach 30 Jahren. Wann Verjährung droht oder ob Verjährung schon eingetreten ist, hängt stets vom Einzelfall ab.

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Urheberrechtsverletzung kann strafbar sein – mit Abmahnung der Musik- und Filmindustrie sollte man sofort zum Rechtsanwalt!

Nach Informationen der Leipziger Volkszeitung steht das Ermittlungsverfahren gegen den ehemaligen Bundesverteidigungsminister Karl Theodor zu Guttenberg kurz vor dem Abschluss. Der frühere Bundesminister hatte im Jahre 2007 seine Dissertation bei der Universität Bayreuth eingereicht und zahlreiche Passagen nicht als Zitate von Dritten kenntlich gemacht. Die ungenehmigte Verwertung von längeren Passagen in einer Doktorarbeit kann nach dem Urheberrecht strafbar sein. Das Verfahren gegen den Politiker wird vermutlich gegen die Auflage einer Geldzahlung an eine gemeinnützige Einrichtung eingestellt. Die meisten Strafverfahren in Deutschland enden bei Ausschöpfung aller strafprozessualen Möglichkeiten durch einen versierten Strafverteidiger mit einer Verfahrenseinstellung und gelangen erst gar nicht vor Gericht. Trotzdem sollte man mit dem Urheberrecht nicht leichtfertig umgehen.

Abmahnwellen der Musikbranche und der Filmindustrie

Für Schlagzeilen sorgen auch Abmahnwellen an Privatpersonen, die im Internet über sogenannte Tauschbörsen Musik oder Filme auf ihren Computer heruntergeladen haben und diese dann als Teilnehmer von Filesharing-Programmen wiederum ihrerseits anderen Nutzern automatisch zum Download anbieten. Die Musikindustrie und Filmproduzenten fühlen sich durch solches Verhalten aus ihrer Sicht geschädigt. Schließlich werden zumindest Kinofilme manchmal für ein Millionenbudget kostenintensiv hergestellt. Einige wenige Anwaltskanzleien sind dann damit beschäftigt Internetnutzer ausfindig zu machen, von deren Internetanschlüssen, die vermeintlichen Urheberrechtsverletzungen zum Nachteil von Künstlern und der Musik- und Filmindustrie ausgegangen sein sollen. Mit den nicht selten bedrohlich wirkenden Briefen, werden die Empfänger zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und meist zugleich zur Zahlung von Anwaltskosten für die ausgesprochene Abmahnung aufgefordert. Hier ist aus verschiedenen Gründen Vorsicht geboten. Zum einen verpflichtet man sich im Wiederholungsfall zur Zahlung einer Vertragsstrafe, zum anderen könnten die eigenen Angaben für ein Strafverfahren wegen Verletzung des Urheberrechtsgesetzes verwendet werden. Im schlimmsten Fall drohen dann neben zivilrechtlichen Ansprüchen auch strafrechtliche Konsequenzen. Es gilt hier sofort einen Rechtsanwalt einzuschalten und jegliche Kontaktaufnahme zu der abmahnenden Anwaltskanzlei dem Anwalt zu überlassen.

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In vielen Fällen droht Verjährung am 31.12.2010

Die meisten Ansprüche verjähren nach drei Jahren. Ansprüche (z.B. wegen der Betriebskostenabrechnung), die in 2007 erwachsen sind, sollten daher bis spätestens zum 31.12.2010 gerichtlich geltend gemacht werden. Allerdings gibt es einige Ausnahmen – manche Ansprüche können schon nach wenigen Monaten verjähren, andere dagegen erst nach 30 Jahren. Wenn der eigentlich zurecht beklagte Gegner vor Gericht erfolgreich die Einrede der Verjährung geltend machen kann, wird dieser den Prozess schon deshalb gewinnen und der Kläger muss im Zweifel alle Kosten tragen. Deshalb sollte man sich mit der gerichtlichen Durchsetzung seiner Ansprüche nicht zu lange Zeit lassen. Bei drohender Verjährung sollten unverzüglich die Gerichtskosten bezahlt werden, damit die Klage alsbald zugestellt werden kann.

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