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Oberlandesgericht Düsseldorf verbietet irreführende Formulare der GWE-Wirtschaftsinformations GmbH (Gewerbeauskunft-Zentrale)

Die Rechtsprechung zu der Branchenbuch-Masche der „Gewerbeauskunft“-Zentrale ist zur Zeit noch uneinheitlich. Dies liegt vor allem daran, dass es in der Regel um höchstens dreistellige Beträge geht und die Angelegenheit deshalb für gewöhnlich vor dem Amtsgericht endet. Hier ist eine klärende höchstrichterliche Grundsatzentscheidung geboten. Seit letzter Woche gibt es zumindest für den Gerichtsbezirk des OLG Düsseldorf mehr Klarheit.

OLG Düsseldorf erklärt amtlich wirkende Schreiben der „Gewerbeauskunft-Zentrale“ für wettbewerbswidrig

Das Oberlandesgericht Düsseldorf (I-20 U 100/11) hatte nun über die Berufung der vor dem Landgericht Düsseldorf (38  O 148/10) bereits unterlegenen GWE-Wirtschaftsinformations GmbH zu entscheiden. Die GWE-Wirtschaftsinformations GmbH versendete an Unternehmer und Freiberufler Formulare zur Aufnahme in ihrer sogenannten „Gewerbeauskunft-Zentrale“, die auf den ersten Blick wie ein amtliches Schreiben einer Behörde namens „GEWERBEAUSKUNFT-ZENTRALE“ wirkte. Tatsächlich wurde nicht etwa ein Eintrag im amtlichen Handeslsregister oder in einem amtlichen Gewerberegister angeboten, sondern ein Eintrag in einem Internetverzeichnis namens Gerbeauskunft-Zentrale der GWE-Wirtschaftsinformations GmbH. Dies gegen eine „Gebühr“ versteht sich. Nun ist Gewerbetreibenden und Kapitalgesellschaften durchaus bekannt, dass schon die Gründung und der laufende Betrieb eines Gewerbeunternehmens mit allerhand Gebühren verbunden ist. Sei es die Mitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer (IHK) oder vielleicht eine Gerichtsgebühr für die Eintragung oder Änderung im Handelsregister. Das Schreiben der GWE-Wirtschaftsinformations GmbH, so die Kritik, war genau darauf ausgerichtet. Möglicherweise haben viele Gewerbetreibende das Formular in dem Glauben, es handele sich um eine amtliche Handlung, unterschrieben zurückgesandt. Viele Unternehmer wussten offenbar nicht einmal, dass sie damit letztendlich nichts anderes als einen Eintrag in einem Branchenverzeichnis im Internet für einen bestimmten Geldbetrag gebucht hatten. Erst als die Rechnung der selbsternannten „GEWERBEAUSKUNFT-ZENTRALE“ ins Haus flatterte, war die Empörung zu recht groß.

Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat nun in dem Berufungsverfahren mit deutlichen Worten hervorgehoben, dass zumindest im Bereich des OLG Düsseldorf die angewandten Methoden von unseriösen Branchenverzeichnissen nicht mehr geduldet würden.

Amtsgericht Düsseldorf sieht arglistige Täuschung der „Gerbeauskunft-Zentrale“

Die in Düsseldorf im Handelsregister beim Amtsgericht Düsseldorf eingetragene GWE-Wirtschaftsinformations GmbH hatte gegenüber den Gewerbetreibenden, die sich bei ihr mit dem Formular anmeldeten, als Gerichtsstand das Amtsgericht Düsseldorf auserkoren. Dies könnte sich nun als Bumerang erweisen, da das Amtsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 23.11.2011 im Rahmen einer negativen Feststellungsklage (Az. 42 C 11568/11) das arglistige Vorgehen der GWE-Wirtschaftsinformations GmbH in seiner Urteilsbegründung betonte:

Zu Recht weist die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Form des Schreibens den Anschein erweckt, es würde sich bei der angepriesenen Eintragung um eine amtliche Eintragung handeln. Dies ergibt sich bereits aus der Ãœberschrift des Schreibens mit den Worten “Gewerbeauskunft-Zentrale”. Unter einer Gewerbeauskunft versteht man üblicherweise eine solche, die bei einem entsprechenden Amt eingeholt wird. Dass es sich bei dem Schreiben um ein Angebot auf den Abschluss eines kostenpflichtigen Vertrages handelt, geht aus dem Schreiben nicht ausreichend deutlich hervor. Lediglich in dem eingerahmten Teil des Schreibens taucht beiläufig das Wort “Angebot” auf. Das von der Beklagten erwünschte Entgelt ist verdeckt aufgeführt in der Beschreibung der von der Beklagten zu erbringenden Leistungen. Erst am Ende des äußerst klein geschriebenen Textes wird in der rechten Spalte an einer Stelle, an der ein durchschnittlicher Betrachter des Lesens bereits müde ist, in einem orbiter dictum mitgeteilt, dass es sich um ein “behördenunabhängiges” Angebot handelt und durch die Unterzeichnung des Schreibens der Basiseintrag verbindlich für zwei Jahr bestellt wird. Einem durchschnittlichen Leser wird durch diese Gestaltung des Schreibens die Rechtsverbindlichkeit, die mit der Rücksendung des ausgefüllten Formulars einhergeht, verschleiert. Dies erfüllt den Tatbestand der Täuschung.

Die Beklagte handelte dabei auch ersichtlich arglistig, da die Art der Gestaltung des Schreibens ersichtlich den Sinn hat, Adressaten zum Abschluss eines Vertrages zu bewegen, den sie bei Kenntnis der wahren Folgen gar nicht abschließen würden. Die arglistige Täuschung war vorliegend auch erkennbar ursächlich für den Vertragsschluss.

Branchenbuch-Masche noch bei einigen Amtsrichtern leider noch erfolgreich

Nun müsste man meinen, alle Amtsgerichte in Deutschland würden dies so sehen. Leider hat sich die arglistige Branchenbuch-Masche noch nicht auf allen Gerichtsfluren der erstinstanzlichen Gerichte herumgesprochen, so dass es möglicherweise einer klaren höchstrichterlichen Entscheidung bedarf. So hatte das Amtsgericht Bergisch-Gladbach mit Urteil vom 28.07.2011 der GWE-Wirtschaftsinformations GmbH den von ihr geltend gemachten Zahlungsanspruch für den Eintrag in ihrer „Gewerbeauskunft-Zentrale“ in Höhe von 569,06 € zugesprochen. Selbst das Amtsgericht Düsseldorf sah noch im Oktober 2011 in dem Verfahren 40 C 8543/11 den  auch dort geltend gemachten Zahlungsanspruch als begründet an.

Lassen Sie Ihren Fall umgehend rechtlich prüfen, da eine Anfechtung wegen Täuschung an Fristen gebunden ist

Wie die leider bisher noch uneinheitliche Rechtsprechung zeigt, kommt es auf die konkreten Umstände jedes Einzelfalls an. Sollten Sie ebenfalls Post von der “Gewerbeauskunft-Zentrale” erhalten haben, prüfen wir Ihren Einzelfall gerne.