Artikel-Schlagworte: „Haftbefehl“

Müssen Schuldner Angst vor dem Gefängnis oder einer Taschenpfändung haben?

Gegen Schuldner, die partout ihre Schulden nicht bezahlen, gibt es zahlreiche Möglichkeiten im Wege der Zwangsvollstreckung vorzugehen, So muss sich ein Gläubiger nicht auf den obligatorischen Anstandsbesuch des Gerichtsvollziehers in der Wohnung des Schuldners beschränken. Der Gläubiger kann einen Gerichtsvollzieher mit der Taschenpfändung beauftragen. Eine solche Taschenpfändung kann auch unerwartet an einen beliebigen Ort vollzogen werden. Darüber hinaus muss ein Schuldner auf Verlangen des Gläubigers die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgeben. Verweigert der Schuldner die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, so wird auf Antrag des Gläubigers Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch einen Amtsrichter erlassen. Die eidesstattliche Versicherung und selbstverständlich erst recht ein erlassener Haftbefehl führen zu einem Negativeintrag in der SCHUFA.

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