Artikel-Schlagworte: „31.12.2011“

Am 31.12.2011 droht in vielen Fällen die Verjährung – Verjährungsfristen zwischen wenigen Monaten und 30 Jahren

Der 31. Dezember ist auch in diesem Jahr wieder ein wichtiger Stichtag für den Eintritt der Verjährung. Soweit Ansprüche im Jahr 2008 erwachsen sind, tritt die drohende oder – je nach Perspektive – erhoffte Verjährung in vielen Fällen am 31.12.2011 ein. Viele Ansprüche verjähren nach drei Jahren. Ist ein Anspruch verjährt, kann der Beklagte die Einrede der Verjährung aussprechen. In den Fällen, in denen am 31.12.2011 die Verjährung eintritt, muss die Klage bei dem zuständigen Gericht bis spätestens 24.00 Uhr tatsächlich eingegangen sein. Wer zwar noch am 31.12.2011 fristgerecht die Klage einreicht, dann aber die Gerichtskosten nicht sofort an die Gerichtskasse bezahlt, riskiert ebenfalls den Eintritt der Verjährung. Denn für gewöhnlich wird die Klage erst nach Zahlung der Gerichtskosten an die Gerichtskasse dem Prozessgegner zugestellt. In einigen Fällen, in denen es “nur” um eine Geldzahlung geht, kann durch die Beantragung eines Mahnbescheids die Verjährung für kurze Zeit gehemmt werden. Aber nicht nur bei der Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe ist der letzte Tag des Jahres ein wichtiges Datum. Mieter wie Vermieter sollten den 31.12.2011 im Auge behalten, wenn es zum Beispiel um die Betriebskostenabrechnung) geht. Neben der dreijährigen Verjährung gibt es aber auch deutlich kürzere Verjährungsfristen. So können Ansprüche im Zusammenhang mit einer Abmahnung unter Mitbewerbern nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb schon nach sechs Monaten verjähren. Andererseits gibt es deutlich längere Verjährungsfristen. Im Zweifel verjährt ein Anspruch erst nach 30 Jahren. Wann Verjährung droht oder ob Verjährung schon eingetreten ist, hängt stets vom Einzelfall ab.

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