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Leichenwagen für Privatnutzung nicht zumutbar

Das Arbeitsgericht Bonn und in der Berufungsinstanz das Landesarbeitsgericht Köln hatten über einen makabren Fall zu entscheiden. Dem Arbeitnehmer war mit Unterzeichnung des Arbeitsvertrags ein Dienstwagen versprochen worden. Diesen bekam er auch, so dass er eigentlich keine Einwände haben könnte, sollte man meinen. Obwohl der Dienstwagen im Gegensatz zu den Kunden seines neuen Arbeitgebers noch relativ gut “in Schuss” war, mochte der Arbeitnehmer diesen Dienstwagen gar nicht so sehr. Das Fahrzeug war einwandfei. Es hatte sogar ordentlich Laderaum. Für die Justiz hatte es jedoch zuviel Laderaum. Denn bei dem Arbeitgeber handelte es sich um ein Bestattungsinstitut und bei dem Dienstwagen um einen Leichenwagen. Schon das Arbeitsgericht Bonn, Az. 6 Ca 2805/08, gab dem klagenden Arbeitnehmer Recht. Hiergegen legt der unterlegene Arbeitsgeber Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln, Az. 7 Sa 879/09, ein. Das Landesarbeitsgericht Köln hat mit einem nun veröffentlichten Urteil die Berufung jedoch zurückgewiesen, da ein Leichenwagen für die private Nutzung dem Arbeitnehmer nicht zumutbar ist, so wäre ein Familienausflug mit einem derartigen Fahrzeug nicht tragbar.

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