Artikel-Schlagworte: „Arbeitsgericht“

Leichenwagen für Privatnutzung nicht zumutbar

Das Arbeitsgericht Bonn und in der Berufungsinstanz das Landesarbeitsgericht Köln hatten über einen makabren Fall zu entscheiden. Dem Arbeitnehmer war mit Unterzeichnung des Arbeitsvertrags ein Dienstwagen versprochen worden. Diesen bekam er auch, so dass er eigentlich keine Einwände haben könnte, sollte man meinen. Obwohl der Dienstwagen im Gegensatz zu den Kunden seines neuen Arbeitgebers noch relativ gut “in Schuss” war, mochte der Arbeitnehmer diesen Dienstwagen gar nicht so sehr. Das Fahrzeug war einwandfei. Es hatte sogar ordentlich Laderaum. Für die Justiz hatte es jedoch zuviel Laderaum. Denn bei dem Arbeitgeber handelte es sich um ein Bestattungsinstitut und bei dem Dienstwagen um einen Leichenwagen. Schon das Arbeitsgericht Bonn, Az. 6 Ca 2805/08, gab dem klagenden Arbeitnehmer Recht. Hiergegen legt der unterlegene Arbeitsgeber Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln, Az. 7 Sa 879/09, ein. Das Landesarbeitsgericht Köln hat mit einem nun veröffentlichten Urteil die Berufung jedoch zurückgewiesen, da ein Leichenwagen für die private Nutzung dem Arbeitnehmer nicht zumutbar ist, so wäre ein Familienausflug mit einem derartigen Fahrzeug nicht tragbar.

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Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)

Das Arbeitsgerichtsgesetz, kurz ArbGG, regelt das Gerichtsverfahren vor den Arbeitsgerichten, den Landesarbeitsgerichten und dem Bundesarbeitsgericht. Das Arbeitsgerichtsgesetz nimmt teilweise Bezug auf die Zivilprozessordnung (ZPO). Das Arbeitsgerichtsgesetz hat seine Wurzeln in der Weimarer Republik.

Beide Parteien, egal ob Arbeitgeber oder Arbeitnehmer, müssen in der ersten Instanz (vor dem Arbeitsgericht) nicht für die Kosten des Gegners aufkommen. Auch wenn dieser das Verfahren vor dem Arbeitsgericht gewinnen sollte.

Sind Sie von einer arbeitsrechtlichen Angelegenheit (z.B. Kündigung) betroffen, lassen Sie sich von mir unverzüglich beraten, da das Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) auch zahlreiche Fristen kennt. Gerade bei einer Kündigung sollten Sie als Arbeitnehmer die Erfolgsaussichten für eine Kündigungsschutzklage prüfen lassen. Als Arbeitgeber sollten Sie eine erforderliche Trennung von einzelnen unehrlichen Arbeitnehmern im Vorfeld genau prüfen lassen. Denn stellt sich die Kündigung im nachhinein als rechtswidrig heraus, kann die Angelegenheit für den Arbeitgeber sehr teuer werden, da sämtliche Gehälter nachbezahlt und zustehender beazhlter Urlaub gewährt werden müssen.

Rechtsanwältin Beate M. Wieloch, Köln

Externe Links:

Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)

Information zum ArbGG des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

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