Nach einem Urteil des Landgerichts Berlin muss der Vermieter die Rechtsanwaltskosten des Mieters erstatten, wenn der Vermieter unberechtigt die Kosten für eine Schönheitsreparatur ersetzt verlangt. Im konkreten Fall hatte der Vermieter sich auf Klauseln im Mietvertrag berufen, die jedoch unzulässug gewesen sind. Der Mieter wies vor der Einschaltung eines Rechtsanwalts den Vermieter auf diesen Umstand hin. Dennoch beharrte der Vermieter auf die Kostenübernahme. Erst daraufhin schaltete der Mieter einen Rechtsanwalt ein und der Vermieter verzichtete schließlich auf die Erstattung der Kosten für die Schönheitsreparatur. Das Landgericht Berlin sah darin eine Pflichtverletzung des Vermieters. Der Vermieter bleibt nun nicht nur auf den Kosten seiner Schönheitsreparatur “sitzen”, sondern muss darüber hinaus die erforderlichen Anwaltskosten seines Mieters übernehmen, so dass Landgericht Berlin, Az. 67 S 460/09.

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